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   BGH, 05.06.1963 - VIII ZR 259/61   

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https://dejure.org/1963,7784
BGH, 05.06.1963 - VIII ZR 259/61 (https://dejure.org/1963,7784)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1963 - VIII ZR 259/61 (https://dejure.org/1963,7784)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1963 - VIII ZR 259/61 (https://dejure.org/1963,7784)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 839
  • VersR 1963, 1030
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.1957 - 4 StR 569/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.06.1963 - VIII ZR 259/61
    entscheidend an" Denn das Berufungsgericht durfte darauf abstellen, was unter den hier vorliegenden konkreten Verhältnissen als vorsorgliche Maßnahme der Beklagten zumutbar war, um eine mögliche Verunreinigung des Trinkwassers zu verhindern" Daß die Kennzeichnung von YTassereinzugsgebieten eine geeignete Maßnahme darstellt, um sie gegen gefährliche Ablagerungen größeren Umfanges zu schützen, wird auch von der Revision nicht bezweifelt" Das ist auch bereits Ln dem in dieser Sache erlassenen Urteil des 4" Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11" Juli 1957 - 4 StR 569/56 - S" 25 zum Ausdruck gekommen" Die Revision hat auch keinen Umstand aufgezeigt, der der Annahme des Berufungsgerichts entgegenstehen könnte, im Falle einer so?Lchen Kennzeichnung des 'Jassereinzugsgebiets wäre die hier vorgekommene Ablagerung der Fäkalien in der Hähe der "Jassergewinnungsanlagen unterblieben" t.
  • RG, 12.11.1937 - VII 22/37

    1. Ist es bei der Unfallversicherung für den Umfang des Versicherungsschutzes von

    Auszug aus BGH, 05.06.1963 - VIII ZR 259/61
    Ein solcher Verstoß führt je doch, jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, dann nicht zur Zurückweisung der Sache, wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittei nicht zu dem von der Revision angestrebten Rechtsergebnis führen kann (so HG Y/arnRspr. 1936 Nr. 2; RGZ 156, 113, 119; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9" Aufl. (1961) § H O XII 2 a /S s. 703).
  • RG, 26.06.1936 - II 23/36

    Unter welchen Voraussetzungen haftet eine Dorfgemeinde für

    Auszug aus BGH, 05.06.1963 - VIII ZR 259/61
    und der G-emeinde abgeschlossen worden sind und ob diese Rechtsbeziehungen durch die Satzung auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage gestellt worden sind« Auch wenn dies der Pal] sein sollte, so wären doch zwischen der Stadtgemeinde und den zum Wasserbezug berechtigten Personen hinsichtlich der Verpflichtung zur Lieferung einwandfreien Trinkwassers vertragliche oder mindestens vertragsähnliehe Beziehungen entstanden, deren Verletzung durch die Stadt nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Schadensersatzansprüche entstehen ließ (RGZ 152, 129, 131, 132; BGHZ 17, - 19l)o Der Rechtsweg vor -en Gerichten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG ist daher gegeben" Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26" Juni 1961 - III ZR 72/60 - MDr .
  • BGH, 04.10.1972 - VIII ZR 117/71

    Haftung für Lieferung verunreinigten Wassers

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  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

    Die somit begründete, als "vertragsähnlich" bezeichnete Haftung der öffentlichen Hand tritt ebenfalls gleichwertig neben die Haftung aus unerlaubter Handlung (BGHZ 21, 214, 220; 61, 7, 14; BGH NJW 1974, 1816; Urteil vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 259/61 - = LM GVG § 13 Nr. 89).
  • BGH, 02.03.1977 - VIII ZR 209/75

    Schadensersatz für die Lieferung von übermäßig gechlortem Wasser - Vernichtung

    Zur Frage der Haftung kommunaler Wasserversorgungsverbände wegen der Lieferung übermäßig gechlorten Trinkwassers aus öffentlichen Wasserleitungen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 259/61, LM BGB § 276 (Ci) Nr. 15).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats und gilt auch für Ausnahmevorschriften in autonomen Satzungen (Senatsurteil vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 259/61 = LM BGB § 276 (Ci) Nr. 15; BGH Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 87/69 = DÖV 1970, 818, 819).

    Bei diesen Ursachen handelt es sich um Gefahrenquellen, die sich beim Betrieb eines Wasserwerks nicht ausschließen lassen und immer wieder auftreten können, also um typische Risiken der Wasserversorgung (Senatsurteil vom 5. Juni 1963 aaO).

  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 39/77

    Haftungsausschluß bei Wasserversorgung

    Der Senat hat auch - für den vergleichbaren Fall der Freizeichnung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens - wiederholt darauf hingewiesen, daß sich im Rahmen der Daseinsvorsorge die Ausschöpfung der Freizeichnung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zur Vermeidung unübersehbarer Haftungsrisiken als notwendig erweist, und daß dabei auch das Bestreben, unter sozialpolitischen Gesichtspunkten den Strom möglichst billig anbieten zu können, eine weitgehende Abwälzung des Risikos auf den Abnehmer rechtfertigen kann (Senatsurteile vom 9. Juni 1959 - VIII ZR 61/58 = NJW 1959, 1423 - LM BGB § 138 [Cc] Nr. 2 und vom 4. Juni 1975 - VIII ZR 55/74 = BGHZ 64, 355, 356 f; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 259/61 = LM BGB § 276 [Ci] Nr. 15).
  • BGH, 02.03.1977 - VIII ZR 210/75

    Rechtmäßigkeit des Anzapfens der Frischwasserleitung zum Zweck der Desinfizierung

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats und gilt auch für Ausnahmevorschriften in autonomen Satzungen (Senatsurteil vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 259/61 = LM BGB § 276 (Ci) Nr. 15; BGH Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 87/69 = DÖV 1970, 818, 819).

    Bei diesen Ursachen handelt es sich um Gefahrenquellen, die sich beim Betrieb eines Wasserwerks nicht ausschließen lassen und immer wieder auftreten können, also um typische Risiken der Wasserversorgung (Senatsurteil vom 5. Juni 1963 a.a.O.).

  • BGH, 09.01.1980 - VIII ZR 36/79

    Haftung kommunalen Gasversorgungsunternehmens

    Klauseln dieser Art begrenzen die vom Gesetz an sich unbeschränkt vorgesehene Haftung und sind deshalb grundsätzlich eng auszulegen (Senatsurteil vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 259/61 = LM BGB § 276 [Ci] Nr. 15 = VersR 1963, 1030; BGHZ 54, 299, 304).
  • BGH, 04.10.1972 - VII ZR 117/71
    Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine derartige Streitigkeit war vor dem Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung gesicherte Rechtsauffassung (RGZ 152, 129, 131, 132; BGHZ 17, 191; Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 259/61 -, LM GVG § 13 Nr. 89).
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